Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren nach der GOÄ
624
Zur Abrechnung der Untersuchung von Hautmalen und
-veränderungen
mittels moderner apparativer diagnostischer Methoden
Die Erfahrungen bei der Untersuchung von Hautmalen eröffnen dem
weiterge-
bildeten Dermatologen mehr als Ärzten anderer Fachgruppen die Möglichkeit,
über die
einfache Dermatoskopie hinaus apparativ unterstützte
Untersuchungen
durchzuführen, um mit Hilfe der sich oftmals erst
hierbei ergebenden Details
Diagnosen stellen, absichern, oder gestellte Verdachtsdiagnosen revidieren zu
können.
Hierin liegt gerade die Stärke der Methodik, welche als
digitale Videoskopie
gerade wegen der Möglichkeit der Bildspeicherung als Videographie mit der
Nummer 624 entsprechend abgebildet wird.
Die einfache Dermatoskopie, welche an
nicht-pigmentierten Hautmalen deren
Dignität zeigen kann und auch für andere diagnostische Einsätze, zum Beispiel
bei den Onychopathien, Verwendung findet, unterscheidet sich von der digital-
unterstützen
Videodiagnostik
in erheblichem Maße.
Sie wird einerseits lediglich analog mit dem Blick des Auges durchgeführt- und
deren Ergebnis ist damit vergänglich . Zum zweiten ermöglicht sie mit einer im
Vergleich geringen Vergrößerung, deren Ausmaß durch Linsenschliff, Belich -
tung und Auflösungsfähigkeit
des Auges begrenzt wird, eine bei bestimmten
Diagnosen nur unzureichende diagnostische Schärfe.
Die Auflicht - Videoskopie mit einer vergleichlich apparativ
- hochwertigen
Ausstattung ist hingegen eine digitale bzw. digital unterstützte, also mit elektro-
nischer
Verarbeitung
des Signals verbundene Untersuchung, die entscheidend
für die Diagnostik insbesondere pigmentierter
und anderer als möglicherweise
maligne abzuklärender Prozesse an der Haut ist. Nur sie allein umfaßt die die
Möglichkeit
des Speicherns für Einzelheiten, die sich oftmals erst während der
Untersuchung ergeben, da sich
diverse Details schlicht der Erkennbarkeit bei
der alleinigen Dermatoskopie entziehen und darüberhinaus
Veränderungen
über-die-Zeit erkannt werden können.
Diese Überlegungen haben
bereits vor langer Zeit zur Einführung der Nr.612 A
durch die
Bundesärztekammer geführt. Ob eine
Speicherung der Daten erfolgt,
entscheidet der Untersucher i.d.R. erst
während bzw. nach der eigentlichen
Untersuchung. Eine Speicherung führt zur Abrechnung der Nr.612-
andernfalls
rechnet der Untersucher die
Nr. 624 analog/ entsprechend ab.
Einige Versicherungen verlangen bereits für die Erstattung
der Nr.624 eine Bild-
dokumentation, so zum Beispiel die AXA:
https://entry.axa.de/makler-extranet/servlet/PB/show/1183621/index.pdf
Dies ist für den Arzt allerdings ohne
Belang; die Dokumentation nach aktivem
Entscheidungsprozeß führt regelhaft zur Abrechnung der Nr.612.
Entgegen häufig geäußerter Auffassung von Patienten und deren
Kostenträgern
zu Schwierigkeit und Zeitaufwand ist bei Durchführung der
auflichtmikroskopi-
schen Untersuchung eine Aufmerksamkeitsfokussierung auch auf eher zunächst
harmlos ausschauende, kleine und pigmentlose Hautveränderungen
erforderlich;
diese ist für den Arzt anstrengend und bspw. schon im Verlauf
eines einzigen
Vormittags
ermüdend.
Die Beachtung von Einzelheiten (Pigmentmuster, Gefäßmuster,
exzentrische
Pigmentierung, Pseudopodien usw.) ist zeitaufwändig und gleichwohl
unerläßlich,
wenn es darum geht, eine mögliche Gefahrenquelle zu identifizieren.
Die notwendige innere Einstellung des Untersuchers zum
Diagnosevorgang
bei
der Auflichtuntersuchung wird auch als Differenzierungs-Aufmerksamkeit
be -
zeichnet - im Gegensatz zur Einfach-Aufmerksamkeit z.B. eines Bademeisters,
der "nur" schaut ob jemand im Schwimmbecken
untergeht oder nicht.
Bei der
Auflichtmikroskopie wird eine "Zoom-Funktion" angeschaltet und der
Fehler-Zoom zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf gefährliche morphologische
Strukturen aktiviert. Dieser Fehler-Zoom ist mit der besonderen
Beachtung von
Einzelheiten ( siehe Beschreibung der Bildervielfalt u.a. bei
Kreusch, Blum,
Kittler, Stolz usw.) gekoppelt, welche Gefahren signalisieren oder irgendwie
un-
erwartet oder unstimmig sind. Der gute Diagnostiker wird hiermit auch zum
Unstimmigkeitsexperten.
Zusammengefaßt handelt es sich um eine aufmerksamkeits- und
zeitintensive,
erfahrungsabhängige, hochspezialisierte fachärztliche Leistung, die
konkludent
ein entsprechend angepaßtes und die Betriebskosten reflektierendes Honorar
erfordert, welches durch eine die bestehende Lücke in
der GOÄ schließende,
analoge Berechnung abgebildet wird.
Besondere Bedeutung erhält die differenzierte Abrechnung der
Untersuchung
von Hautmalen und Hautveränderungen im Lichte der zunehmenden Angreifbar-
keit des Arztes bei
Unterlassung.
Es dürfte inzwischen den Standard darstellen, daß ein Arzt einen
Befund doku-
mentiert, wenn dieser in sich eine Interpretationsunsicherheit aufweist und der
Untersucher
nicht sicher über dessen Bedeutung und zukünftige Entwicklung
sein kann- und sich somit im Zwiespalt
zwischen dem
Übersehen eines sich ent-
wickelnden Melanomes und einer potentiellen Körperverletzung durch
unnötige
Excision wähnt
und daher sequentielle
Kontrollen vornimmt,um nicht nur Scha-
den für den Patienten, sondern
auch
forensische Konsequenzen zu vermeiden.
Damit reflektiert
die Bild- Dokumentation in solchen Fällen die Erfüllung der
Sorgfaltspflicht des Untersuchers; sie wird dem Fall und Patienten
geschuldet
und ist daher auch zur
vergüten.
Der Vergütungsanspruch hat dem Patienten gegenüber klargestellt
und durchge-
setzt zu werden.
Berufsständische Vereinigungen sind in die Pflicht zu nehmen,
eine klare Position hierzu zu vertreten.
Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, die Lücke in der Gebührenordnung
durch
entsprechende Kommentargebung im Konsens mit den dermatologischen
Fachverbänden als
Abrechnungsempfehlung zu schließen.