2) Analogleistungen nach §6 Abs.2 GOÄ
Nach §6 (2) der
Gebührenordnung für Ärzte können selbstständige
ärztliche
Leistungen,
die in das Gebührenverzeichnis
nicht aufgenommen sind, ent -
sprechend einer nach Art,
Kosten- u. Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung
des Gebührenverzeichnisses berechnet
werden.