* Wenn
eine Beratung länger als 8 Minuten dauert, ist bereits der
Faktor 3,5 gerechtfertigt.
* Die alleinige Begründung "hoher Zeitaufwand"
ist ausreichend.
Im §5GOÄ (Abs.2) steht, daß die Leistung nach Zeitaufwand und
Schwierigkeit zu bemessen ist. Dabei ist hier nicht etwa die Summe
anzunehmen. Denn bei gleicher Schwierigkeit kann eine Leistung,
die notwendigerweise länger gedauert hat, nicht anders als über den
Steigerungsfaktor abgebildet werden !
Das begreifen manche Kostenträger und selbst Sachbearbeiter
in den Ärztekammern oft nicht - man muß es genauso erklären.
* Der Kostenträger ist nicht
berechtigt, weitere Erläuterungen zu
verlangen!
31.10.2013