Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren nach der GOÄ
GOÄ-Ratgeber
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 14 (06.04.2007), Seite A-976
Beratungsleistungen für den Normalfall sind in der Amtlichen Gebührenordnung
für Ärzte mit den Nrn. 1 GOÄ „Beratung, auch mittels Fernsprecher“ und 3 GOÄ
„Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fern-
sprecher“ erfasst. Zu diesen Beratungsleistungen gibt es zahlreiche Ausschlüsse,
die bei der Novellierung 1996 teilweise drastisch verschärft wurden.
So ist beispielsweise die Nr. 1 GOÄ neben Leistungen nach den Abschnitten C bis
O der GOÄ (z.B. EKG) nur einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig.
(vgl. „Nrn. 1 und/oder 5: Typischer Behandlungsfall", DÄ, Heft 38/2004).
Massiv eingeschränkt wurde die Nr. 3 GOÄ, die derzeit nur als einzige Leistung
neben Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechnungs-
fähig ist (vgl. auch „Der Behandlungsfall [1]: Beratung/Untersuchung“, DÄ, Heft
13/2006). Diese Ausschlüsse führen derzeit dazu, daß manches zeitaufwendige
Gespräch unterbewertet ist.
Der Zugriff auf die besser bewertete Nr. 34 GOÄ „Erörterung (Dauer mindestens
20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit… in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig
lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung – ggf. einschließlich
Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und
Risiken …“ ist allein durch die Formulierung der Leistungslegende stark einge-
schränkt, da diese Beratungsleistung weder zur Vorbeugung einer Krankheit
( Stichwort Prävention ) noch im Verlauf einer chronischen Erkrankung ( ohne
aktuelle Verschlimmerung ) genutzt werden kann. Gerade die oben genannten
Gespräche nehmen aber häufig sehr viel Zeit in Anspruch und stehen selten
alleine neben einer Untersuchungsleistung. Gestritten wird auch häufig darüber,
was eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung ist.
...
Häufig werden für zeitaufwendige Gespräche die Nummern 30 „Erhebung der
homöopathischen Erstanamnese ... (Mindestdauer von einer Stunde)“ und
31 „Erhebung der homöopathischen Folgeanamnese…( Mindestdauer von einer
halben Stunde )“ oder Gebührenpositionen aus dem Abschnitt G „Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie“ herangezogen.
....
Selbstredend ist, daß die zahlreichen Ausschlüsse zu den Gesprächsleistungen in
einer novellierten GOÄ fallen müssen, wenn das Bundesgesundheitsministerium
die Förderung zuwendungsintensiver Leistungen auch in der Privatmedizin ernst
nimmt.
Dr. med. Anja Pieritz