Privatabrechnung                                                   Interpretationshilfen für Patienten
                                                                                                                     Gebühren nach der GOÄ
GOÄ-Ratgeber
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 14 (06.04.2007), Seite A-976

Beratungsleistungen für den Normalfall sind in der Amtlichen Gebührenordnung
für Ärzte mit den Nrn. 1 GOÄ „Beratung, auch mittels  Fernsprecher“ und 3 GOÄ
„Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fern-
sprecher“ erfasst. Zu diesen Beratungsleistungen gibt es zahlreiche Ausschlüsse,
die bei der Novellierung 1996 teilweise drastisch verschärft wurden.
So ist beispielsweise die Nr. 1 GOÄ neben Leistungen nach den Abschnitten C bis
O der GOÄ (z.B. EKG) nur einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig.
(vgl. „Nrn. 1 und/oder 5: Typischer Behandlungsfall", DÄ, Heft 38/2004).
Massiv eingeschränkt wurde die Nr. 3 GOÄ, die derzeit  nur als einzige Leistung
neben Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechnungs-
fähig ist (vgl. auch „Der Behandlungsfall [1]: Beratung/Untersuchung“, DÄ, Heft
13/2006).   Diese Ausschlüsse führen derzeit dazu, daß  manches  zeitaufwendige
Gespräch unterbewertet ist.
Der Zugriff auf die besser bewertete Nr. 34 GOÄ „Erörterung (Dauer mindestens
20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit… in unmittelbarem Zusammen-
hang mit  der Feststellung  oder  erheblichen Verschlimmerung  einer  nachhaltig
lebensverändernden oder  lebensbedrohlichen  Erkrankung – ggf.  einschließlich
Planung   eines operativen  Eingriffs und  Abwägung  seiner  Konsequenzen und
Risiken …“  ist allein durch die Formulierung der Leistungslegende  stark einge-
schränkt, da  diese Beratungsleistung  weder  zur  Vorbeugung  einer  Krankheit
( Stichwort Prävention ) noch im Verlauf  einer chronischen Erkrankung  ( ohne
aktuelle Verschlimmerung )  genutzt  werden  kann. Gerade  die oben genannten
Gespräche  nehmen  aber  häufig  sehr  viel Zeit  in Anspruch  und  stehen selten
alleine neben einer Untersuchungsleistung.  Gestritten wird auch häufig darüber,
was eine  nachhaltig lebensverändernde  oder lebensbedrohende Erkrankung ist.
...
Häufig werden  für  zeitaufwendige Gespräche  die Nummern 30 „Erhebung der
homöopathischen Erstanamnese ...  (Mindestdauer von einer Stunde)“ und
31 „Erhebung der homöopathischen Folgeanamnese…( Mindestdauer von einer
halben Stunde )“  oder  Gebührenpositionen  aus dem Abschnitt G „Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie“ herangezogen.
....
Selbstredend ist, daß die zahlreichen Ausschlüsse zu den Gesprächsleistungen in
einer novellierten GOÄ fallen müssen, wenn das Bundesgesundheitsministerium
die Förderung zuwendungsintensiver Leistungen auch in der Privatmedizin ernst
nimmt.

Dr. med. Anja Pieritz