Privatabrechnung                                                      Interpretationshilfen für Patienten
                                                                                                                  Gebühren nach der GOÄ -

AGuD - Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Dermatologen
                                                                                                                                               
INFO für Beihilfeberechtigte

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mir sind alle Patienten sehr willkommen. Ich berate und behandle Sie gerne
und
engagiert, möchte aber auch meine Leistungen rechtskonform abrechnen
und diese ungekürzt 
vereinnahmen können.Daher gebe ich Ihnen hier einige
Hinweise zu den mir bekannten
Richtlinien, denen Beihilfeberechtigte unter-
worfen sind.
Die ärztliche Gebührenordnung regelt,unabhängig vom individuellen Versiche-
rungsschutz, die Vergütung ärztlicher Leistungen. Der Honoraranspruch des
Arztes richtet sich dabei immer direkt an den Patienten,und zwar unabhängig
vom Eintreten eines Kostenträgers.

Das Erstattungs-System der Beihilfe und die ärztliche Gebührenordnung
sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete.
Dies bedeutet, daß eine korrekt erbrachte Leistung zwar berechnungsfähig ,
aber oft nicht oder nur teilweise erstattungsfähig ist. Das bezieht sich sowohl
auf die eigentliche Behandlung als auch auf Begleitleistungen sowie Material-
und Laborkosten.

Ärzte haben auf die Beihilfe-Richtlinien allerdings keinerlei Einfluss, und sie
dürfen auch keine "möglichst  Beihilfe- günstige" Liquidation ausstellen. Die
Ausrichtung ärztlichen Handelns nach den in ihrer Vielgestaltigkeit dem Arzt
häufig  unbekannten Erstattungsmöglichkeiten  des Versicherten ist nämlich
unzulässig (OLG Koblenz 6U286/87 und 7U50/85).

Die Richtlinien sind inzwischen sehr restriktiv, zahlreiche Leistungen werden
nicht übernommen, oder von einem- auf's andere Mal nicht mehr erstattet -
auch Material- und Laborkosten werden nicht oder nur teilweise erstattet.

Auch an den Honoraren wird gespart.Der 2,3-fache Mittelsatz der GOÄ als
Berechnungsbasis  liegt auf Grund der seit 1988 (!) fehlenden Anpassung der
Gebühren inzwischen teilweise unter dem Honorar der Sozialämter.  Es  gibt
Urteile, daß für Beihilfepatienten dieser Honorarsatz  auch für  die Mehrzahl
aller denkbar schwierigsten Behandlungsfälle ausreichen muß; die  jeweilige
Entscheidung darüber fällt ein Beihilfe- Sachbearbeiter. Auch werden meist
nur "personenbezogene" Begründungen anerkannt, nicht hingegen solche,die
eine medizinische Begründung  darstellen, etwa bei qualitativ  höherwertigen
Leistungen oder einem  besonderen  Behandlungsaufwand, und dies, obwohl
das Bundesverwaltungsgericht dem eindeutig widersprochen hat.

Leider wird der Grund für eine reduzierte Erstattung oftmals auf eine angeblich
"ungünstige" Liquidation des Arztes geschoben und diesem gar in einer durch-
aus als diskriminierend zu bezeichnenden Weise eine inkorrekte Abrechnung
vorgeworfen. Dies aber ist eine Täuschung des Beihilfeberechtigten.
Ich erstelle meine Liquidationen seit vielen Jahren gleichartig  und dabei auf
Erfahrungen aufbauend gewissenhaft nach der GOÄ unter Berücksichtigung
gerichtlicher Urteile und Stellungnahmen von Landesärztekammern sowie im
Konsens mit der Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Dermatologen (AGuD).
Bei  der Abrechnung  der Kryotherapie  von multiplen Warzen habe ich mir
sogar die Begründung von der Bundesärztekammer vorformulieren lassen.
Trotzdem verweigern Beihilfen die vollständige Erstattung.

Die Liquidation ist aber  auch dann  grundsätzlich  in voller Höhe fristgerecht
( §12 Abs.1 GOÄ) zu begleichen, unabhängig  vom  Zahlungszeitpunkt  und
einer reduzierten Erstattung durch die Beihilfestelle.
Dies gehört zu  den Grundfesten der Freiberuflichkeit und zu einem lauteren
Verhalten im allgemeinen Geschäftsverkehr.
Außerhalb dieser Regeln endet von meiner Seite aus der Behandlungsvertrag.
Wenn der gesetzliche Verzug eingetreten ist,entstehen Kosten eines Einzugs-
verfahrens,die zu Lasten des Kostenschuldners gehen.Selbstverständlich helfe
ich meinen Patienten mit Auskünften und Erklärungen zum Rechnungsinhalt
soweit möglich im Rahmen des §12 GOÄ kostenfrei; wenn aber gutachtliche
Stellungnahmen angefordert werden, ausschließlich für Beihilfezwecke oder
einen privaten Kostenträger, sind diese privat zu liquidieren.
Zu den häufigsten Fragestellungen  habe ich auf diesen Seiten Hinweise und
Informationen zusammengestellt, mit denen dem Anspruch an einen Kosten-
träger Nachdruck verliehen werden kann.

Dr.Lütgemeier