Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren nach der GOÄ -
AGuD - Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Dermatologen
INFO
für Beihilfeberechtigte
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Mir sind alle Patienten sehr willkommen. Ich berate und behandle Sie gerne
und engagiert, möchte aber auch meine Leistungen
rechtskonform abrechnen
und diese ungekürzt vereinnahmen können.Daher gebe ich Ihnen hier einige
Hinweise zu den mir bekannten Richtlinien, denen Beihilfeberechtigte
unter-
worfen sind.
Die
ärztliche Gebührenordnung regelt,unabhängig
vom individuellen Versiche-
rungsschutz, die Vergütung ärztlicher
Leistungen. Der Honoraranspruch des
Arztes richtet sich dabei immer direkt an
den Patienten,und zwar unabhängig
vom Eintreten eines Kostenträgers.
Das
Erstattungs-System der Beihilfe und die ärztliche
Gebührenordnung
sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete.
Dies bedeutet, daß eine korrekt erbrachte Leistung zwar berechnungsfähig ,
aber oft nicht oder nur teilweise
erstattungsfähig ist. Das bezieht sich sowohl
auf die
eigentliche Behandlung als auch auf Begleitleistungen sowie
Material-
und Laborkosten.
Ärzte haben auf die Beihilfe-Richtlinien allerdings keinerlei Einfluss, und
sie
dürfen auch keine "möglichst Beihilfe- günstige"
Liquidation ausstellen. Die
Ausrichtung ärztlichen Handelns nach
den in ihrer Vielgestaltigkeit dem Arzt
häufig unbekannten Erstattungsmöglichkeiten des Versicherten ist nämlich
unzulässig (OLG Koblenz 6U286/87 und 7U50/85).
Die
Richtlinien sind inzwischen sehr restriktiv, zahlreiche Leistungen
werden
nicht übernommen, oder von einem- auf's andere Mal nicht mehr erstattet -
auch Material- und Laborkosten
werden nicht oder nur teilweise erstattet.
Auch
an den Honoraren wird gespart.Der 2,3-fache Mittelsatz der GOÄ als
Berechnungsbasis liegt auf Grund der seit 1988 (!) fehlenden Anpassung
der
Gebühren inzwischen teilweise unter dem Honorar der
Sozialämter. Es gibt
Urteile, daß für
Beihilfepatienten dieser Honorarsatz auch für die Mehrzahl
aller
denkbar schwierigsten Behandlungsfälle ausreichen muß; die
jeweilige
Entscheidung darüber fällt ein
Beihilfe- Sachbearbeiter. Auch werden meist
nur "personenbezogene"
Begründungen anerkannt, nicht hingegen solche,die
eine
medizinische Begründung darstellen, etwa bei qualitativ höherwertigen
Leistungen oder einem besonderen
Behandlungsaufwand, und dies, obwohl
das Bundesverwaltungsgericht
dem eindeutig widersprochen hat.
Leider
wird der Grund für eine reduzierte Erstattung oftmals auf eine
angeblich
"ungünstige" Liquidation des Arztes geschoben und diesem gar
in einer durch-
aus als diskriminierend zu bezeichnenden Weise eine inkorrekte Abrechnung
vorgeworfen. Dies aber ist eine Täuschung des Beihilfeberechtigten.
Ich
erstelle meine Liquidationen seit vielen Jahren gleichartig und
dabei auf
Erfahrungen aufbauend gewissenhaft nach der GOÄ unter Berücksichtigung
gerichtlicher Urteile und Stellungnahmen von Landesärztekammern sowie im
Konsens mit der Arbeitsgemeinschaft unabhängiger
Dermatologen (AGuD).
Bei der Abrechnung der Kryotherapie von
multiplen Warzen habe ich mir
sogar die Begründung von der
Bundesärztekammer vorformulieren lassen.
Trotzdem verweigern
Beihilfen die vollständige Erstattung.
Die
Liquidation ist aber auch dann grundsätzlich in voller Höhe
fristgerecht
( §12 Abs.1 GOÄ) zu begleichen, unabhängig
vom Zahlungszeitpunkt und
einer reduzierten Erstattung durch die Beihilfestelle.
Dies gehört zu den Grundfesten der Freiberuflichkeit und zu einem lauteren
Verhalten im allgemeinen Geschäftsverkehr.
Außerhalb dieser Regeln endet von meiner Seite aus der Behandlungsvertrag.
Wenn
der gesetzliche Verzug eingetreten ist,entstehen Kosten eines
Einzugs-
verfahrens,die zu Lasten des Kostenschuldners gehen.Selbstverständlich
helfe
ich meinen Patienten mit Auskünften und Erklärungen zum Rechnungsinhalt
soweit möglich im Rahmen des §12 GOÄ kostenfrei;
wenn aber gutachtliche
Stellungnahmen angefordert werden, ausschließlich
für Beihilfezwecke oder
einen privaten Kostenträger, sind diese privat zu liquidieren.
Zu den
häufigsten Fragestellungen habe ich auf diesen Seiten Hinweise und
Informationen zusammengestellt, mit denen dem Anspruch an einen Kosten-
träger Nachdruck verliehen
werden kann.
Dr.Lütgemeier