Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren nach der GOÄ -
AGuD - Arbeitsgemeinschaft
unabhängiger Dermatologen
INFO
für
Beihilfeberechtigte
Sehr
geehrte
Damen und Herren,
Mir sind
alle Patienten sehr willkommen. Ich berate und
behandle Sie gerne und
engagiert,
möchte
aber auch meine Leistungen
rechtskonform abrechnen
und diese ungekürzt verein-
nahmen können. Daher gebe ich Ihnen hier einige Hinweise
zu den mir bekannten Richtli-
nien, denen Beihilfeberechtigte
unterworfen sind.
Die
ärztliche
Gebührenordnung regelt,unabhängig
vom individuellen
Versicherungsschutz,
die Vergütung ärztlicher
Leistungen. Der
Honoraranspruch des Arztes richtet sich dabei
immer direkt an
den Patienten,und
zwar unabhängig
vom Eintreten eines Kostenträgers.
Das
Erstattungs-System der Beihilfe und
die ärztliche
Gebührenordnung sind zwei unter-
schiedliche
Rechtsgebiete.
Dies bedeutet, daß eine korrekt erbrachte Leistung zwar
berechnungsfähig ,aber oft nicht
oder nur teilweise
erstattungsfähig ist. Das bezieht
sich sowohl auf die
eigentliche Behand-
lung als auch auf
Begleitleistungen sowie
Materialund Laborkosten.
Ärzte
haben auf die Beihilfe-Richtlinien allerdings keinerlei
Einfluss, und
sie dürfen auch
keine "möglichst
Beihilfe- günstige"
Liquidation ausstellen. Die Ausrichtung ärztlichen
Handelns nach
den in ihrer Vielgestaltigkeit
dem Arzt häufig unbekannten Erstattungsmög-
lichkeiten des Versicherten ist
nämlich
unzulässig (OLG Koblenz 6U286/87 und 7U50/85).
Die
Richtlinien sind inzwischen sehr restriktiv,
zahlreiche Leistungen
werden nicht über-
nommen, oder von einem- auf's andere Mal nicht mehr
erstattet -auch Material- und Labor-
kosten
werden nicht oder nur teilweise erstattet. Auch
an
den Honoraren wird gespart.
Der 2,3-fache Mittelsatz der GOÄ als Berechnungsbasis
liegt auf Grund der seit
1988 (!)
fehlenden Anpassung
der Gebühren inzwischen teilweise unter dem Satz der
Sozialämter.
Es gibt
Urteile, daß
für
Beihilfepatienten dieser Honorarsatz auch
für die Mehrzahl
aller
denkbar schwierigsten Behandlungsfälle ausreichen muß;
die
jeweilige Entscheidung
darüber fällt ein
Beihilfe- Sachbearbeiter. Auch werden meist nur "personenbezogene"
Begründungen anerkannt,
nicht hingegen solche, die eine
medizinische
Begründung
darstellen, etwa bei
qualitativ
höherwertigen Leistungen oder einem
besonderen
Behand-
lungsaufwand, und dies, obwohl das
Bundesverwaltungsgericht
dem eindeutig wider-
sprochen hat.
Leider
wird der
Grund für
eine reduzierte
Erstattung oftmals
auf eine
angeblich"ungünstige"
Liquidation des Arztes
geschoben und
diesem gar
in einer durchaus als diskriminierend
zu
bezeichnenden Weise
eine inkorrekte Abrechnung vorgeworfen.
Dies aber ist eine Täuschung des Beihilfeberechtigten.
Ich
erstelle meine Liquidationen seit vielen Jahren
gleichartig und
dabei auf Erfahrungen
aufbauend gewissenhaft nach der GOÄ unter
Berücksichtigung gerichtlicher Urteile
und
Stellungnahmen von
Landesärztekammern sowie im Konsens mit
der Arbeitsgemeinschaft
unabhängiger
Dermatologen (AGuD).
Bei der Abrechnung der Kryotherapie von
multiplen
Warzen habe ich mir die Begründung
von der
Bundesärztekammer vorformulieren lassen. Trotzdem
verweigern
Beihilfen zu -
weilen die vollständige Erstattung.
Die
Liquidation ist auch
dann grundsätzlich
in voller Höhe
fristgerecht
nach §12 Abs.1
der GOÄ zu begleichen, unabhängig
vom Zahlungszeitpunkt und
einer eventuell redu-
zierten Erstattung durch die Beihilfestelle.
Dies gehört zu den Grundfesten
der Freiberuflichkeit und zu einem lauteren Verhalten
im
allgemeinen Geschäftsverkehr.
Außerhalb dieser
Regeln endet von meiner
Seite aus der Behandlungsvertrag.
Wenn
der
gesetzliche Verzug
eingetreten ist,entstehen Kosten eines
Einzugsverfahrens, die zu Lasten
des Kostenschuldners
gehen.Selbstverständlich
helfe ich meinen Patienten mit Auskünften
und Erklärungen zum Rechnungsinhalt
soweit möglich kostenfrei im Rahmen des§12GOÄ
-wenn aber gutachtliche Stellungnahmen angefordert
werden, ausschließlich
für Beihilfe-
zwecke oder einen privaten Kostenträger, sind diese
privat zu liquidieren.
Zu
häufigen Fragestellungen habe ich
auf diesen Seiten Hinweise und Informationen
zusammengestellt, mit denen dem
Anspruch an einen Kostenträger Nachdruck
verliehen
werden kann.
Dr.Lütgemeier