Privatabrechnung                                                      Interpretationshilfen für Patienten
                                                                                                                  Gebühren nach der GOÄ -

AGuD - Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Dermatologen
                                                                                                                                               
INFO für Beihilfeberechtigte

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mir sind alle Patienten sehr willkommen. Ich berate und behandle Sie gerne und engagiert,
 möchte aber auch meine Leistungen rechtskonform abrechnen und diese ungekürzt 
verein-
nahmen können. Daher gebe ich Ihnen hier einige Hinweise zu den mir bekannten
Richtli-
nien, denen Beihilfeberechtigte unterworfen sind.
Die ärztliche Gebührenordnung regelt,unabhängig vom individuellen Versicherungsschutz,
die Vergütung ärztlicher Leistungen.  Der Honoraranspruch des Arztes richtet sich dabei
immer direkt an den Patienten,und zwar unabhängig vom Eintreten eines Kostenträgers.

Das Erstattungs-System der Beihilfe und die ärztliche Gebührenordnung sind zwei unter-
schiedliche
Rechtsgebiete.
Dies bedeutet, daß eine korrekt erbrachte Leistung zwar berechnungsfähig ,aber oft nicht
oder nur teilweise erstattungsfähig ist. Das bezieht sich sowohl auf die eigentliche Behand-
lung als auch auf Begleitleistungen sowie Materialund Laborkosten.

Ärzte haben auf die Beihilfe-Richtlinien allerdings keinerlei Einfluss, und sie dürfen auch
keine "möglichst  Beihilfe- günstige" Liquidation ausstellen. Die Ausrichtung ärztlichen
Handelns nach den in ihrer Vielgestaltigkeit dem Arzt häufig  unbekannten Erstattungsmög-
lichkeiten  des Versicherten ist nämlich unzulässig (OLG Koblenz 6U286/87 und 7U50/85).

Die Richtlinien sind inzwischen sehr restriktiv, zahlreiche Leistungen werden nicht über-
nommen, oder von einem- auf's andere Mal nicht mehr erstattet -auch Material- und Labor-
kosten werden nicht oder nur teilweise erstattet.
Auch an den Honoraren wird gespart.
Der 2,3-fache Mittelsatz der GOÄ als Berechnungsbasis  liegt auf Grund der seit 1988 (!)
fehlenden Anpassung der Gebühren inzwischen teilweise unter dem Satz der Sozialämter.
Es  gibt Urteile, daß für Beihilfepatienten dieser Honorarsatz  auch für  die Mehrzahl aller
denkbar schwierigsten Behandlungsfälle ausreichen muß; die  jeweilige Entscheidung
darüber fällt ein Beihilfe- Sachbearbeiter. Auch werden meist nur "personenbezogene"
Begründungen anerkannt, nicht hingegen solche, die eine medizinische Begründung 
darstellen, etwa bei qualitativ  höherwertigen Leistungen oder einem  besonderen  Behand-
lungsaufwand, und dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dem eindeutig wider-
sprochen hat.

Leider wird der Grund für eine reduzierte Erstattung oftmals auf eine angeblich"ungünstige"
Liquidation des Arztes geschoben und diesem gar in einer durchaus als diskriminierend zu
bezeichnenden Weise eine inkorrekte Abrechnung vorgeworfen.
Dies aber ist eine Täuschung des Beihilfeberechtigten.
Ich erstelle meine Liquidationen seit vielen Jahren gleichartig  und dabei auf Erfahrungen
aufbauend gewissenhaft nach der GOÄ unter Berücksichtigung gerichtlicher Urteile und
Stellungnahmen von Landesärztekammern sowie im Konsens mit der Arbeitsgemeinschaft
unabhängiger Dermatologen (AGuD).
Bei der Abrechnung der Kryotherapie  von multiplen Warzen habe ich mir die Begründung
von der Bundesärztekammer vorformulieren lassen. Trotzdem verweigern Beihilfen zu -
weilen die vollständige Erstattung.

Die Liquidation ist   auch dann  grundsätzlich  in voller Höhe fristgerecht nach §12 Abs.1
der GOÄ zu begleichen, unabhängig  vom  Zahlungszeitpunkt  und
einer eventuell redu-
zierten Erstattung durch die Beihilfestelle.
Dies gehört zu  den Grundfesten der Freiberuflichkeit und zu einem lauteren Verhalten im
allgemeinen Geschäftsverkehr.
Außerhalb dieser Regeln endet von meiner Seite aus der Behandlungsvertrag.
Wenn der
gesetzliche Verzug eingetreten ist,entstehen Kosten eines Einzugsverfahrens, die zu Lasten
des Kostenschuldners gehen.Selbstverständlich helfe ich meinen Patienten mit Auskünften
und Erklärungen zum Rechnungsinhalt soweit möglich kostenfrei im Rahmen des§12GOÄ
-wenn aber gutachtliche Stellungnahmen angefordert werden, ausschließlich für Beihilfe-
zwecke oder einen privaten Kostenträger, sind diese privat zu liquidieren.
Zu  häufigen Fragestellungen  habe ich auf diesen Seiten Hinweise und Informationen
zusammengestellt, mit denen dem Anspruch an einen Kostenträger Nachdruck verliehen
werden kann.

Dr.Lütgemeier