3) Untersuchungsgebühren
Die Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) unterscheidet mehrere Abrechnungsziffern
für
die ärztlichen Untersuchungen
verschiedener Organgebiete.
5 Die Nr.
5 steht für die gewöhnliche sog. symptombezogene
Untersuchung.
Es gibt keine geringer bewertete Ziffer für die
Arztuntersuchung; beim Dermatologen
wird die Gebühr bereits durch den sog."Hautblick" ausgelöst. Dazu sollte man wissen,
daß der Wert für diese Leistung bei
der GOÄ- Novellierung von 1996 gegenüber der
alten GOÄ herabgestuft worden ist - um mehr als 2,50 Eur. Man hat hier gezielt
eine Gebühr für die Kurz- Untersuchung einführen wollen.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur
10,73 .
Es kommt sehr häufig bei Erstkontakten vor, daß die
Patienten nach nicht nur einer,
sondern sukzessive mehreren abzuklärenden
Hautveränderungen fragen. Dem wird
dann im Regelfall mit einer etwas höheren Bewertung
Rechnung getragen, wobei die
Begründung dann "mehrere unabhängige
Untersuchungen diverser Hautbefunde"
lautet. Diese Begründung ist nicht nur
ausreichend, sondern sie
entspricht bereits der
Maximalbegründung, der sich kein Kostenträger
verschließen darf.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt somit beispielsweise
(F. 3,3) Eur 15,39 .
Man beachte, daß die Differenz nicht einmal 5 Eur ausmacht. Dafür
sind aber unter
höherem Zeitaufwand mehrere verschiedene Hautbereiche und/oder Hautmale unter-
sucht
worden, für deren korrekte Diagnose der Arzt ja auch die Verantwortung trägt,
und zwar für das Ergebnis jeder einzelnen Untersuchung. Deshalb sollte dann auch
bedingungsnotwendig höher abgerechnet werden. Verschließt sich ein Kostenträger
dieser Argumentation, ist das ein Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
6 Diese Gebührenposition
kann für die Untersuchung bestimmter Organsysteme
in
Ansatz gebracht werden; im dermatologischen Bereich sind das HNO- System, das
sog. stomatognathe System (Mund, Kiefer,Zähne) und die Harnorgane zu erwähnen.
Die Gebühr für Ziffer 6 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur
13,41 .