INFORMATION
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Für die Abrechnung ärztlicher Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte. Diese regelt,
unabhängig vom individuellen Versicherungsschutz, die
Vergütung ärztlicher Leistungen.
Die Abrechnung erfolgt nach
individuellem Zeitaufwand und
Schwierigkeit unter Ansatz an-
gemessener Faktoren in
Anlehnung an die Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft
unabhängiger
Dermatologen AGuD. Die Gebühren
richten sich noch
immer nach einer Taxe von 1996. In-
zwischen beträgt der
inflationsbedingte Wertverlust ärztlicher
Arbeit mehr als 60% bei stei-
genden Kosten für
Energie, Praxismaterialien und Hygienemaßnahmen,
so daß ich mich aus
der Versorgung teilweise zurückziehe.
Die Abrechnungsziffern in den Liquidationen begründe
ich differenziert,
um Transparenz für
Versicherer
herzustellen,so bei
Erstgesprächen,mehreren ggf. komplizierten
Fragestellungen
(operative Eingriffe
)
oder bei
Untersuchungen mehrerer verschiedener
Hautveränderungen.
Im Rahmen einer integrativen Erfassung
von Beschwerden werden
oft neben somatischen
auch psychosomatische
Faktoren berücksichtigt oder
differential- diagnostisch abgegrenzt,
so z.B. bei chronischen
Hauterkrankungen oder Operationsleistungen
mit Befürchtungen zu
Risiken/Narben (z.B. im Gesicht). Alle nötigen Angaben finden sich GOÄ- konform
in der Li-
quidation. Erstattungen hängen
von individuellen Verträgen mit
Krankenversicherern oder
Beihilfen ab. Deren
vertragliche Regelungen schränken nicht das Liquidationsrecht der Ärzte
ein;die Erstattungen erfolgen im Innenverhältnis
zwischen Patient und Kostenträger.
Differenzbeträge zwischen Liquidationshöhe und
Erstattung durch Beihilfe, PKV
oder bei Ta-
rifen mit Ausschlüssen sind von deren Vertragspartnern
selbst zu tragen (z.B.Standard-oder
Studententarif, PostBeaKK, KVB/Bundesbeamte,Verträge
mit Beschränkungen auf bestimm-
te Faktoren oder die Schwellenwerte).
Moderne
bildgebende Diagnostiken, die für Ärzte
inzwischen Facharztstandard
sind, führen
ggf. zu Erstattungsproblemen; es gibt unterschiedliche
Rechtsauffassungen (Beihilferecht)
und Urteile; z.B. ist die
anlaßbezogene Untersuchung von Muttermalen vom VG
Weimar zu
AZ 3K669/16 v. 4. Juli 2018 als beihilfefähig beurteilt
worden.
Die Unterlassung gebotener
medizinischer Untersuchungen aus
Gründen der Nicht-Erstattung ist
allerdings für den Arzt
berufsrechtlich
nicht möglich.
Aus
Transparenzgründen rechne ich
i.d.R. einzelne Behandlungsschritte separat ab. Dies
ver-
bessert die Nachvollziehbarkeit für
Kostenträger; es erleichtert auch bei
Nachfragen die
Er-
läuterung für den Versicherten im Rahmen
des §12
GOÄ. Zusätzliche Bescheinigungen für
individuelle
Kostenträger-/ Beihilfezwecke sind kostenpflichtig,
insbesondere wenn Fragen
zur Erstattung erst sehr spät nach Abschluß der
Behandlung gestellt werden.
Liquidationen sind nach §12(1)
GOÄ
grundsätzlich sofort fällig. Ich räume Ihnen aus Kulanz
eine Zahlungsfrist ein, auch wenn die
gesetzliche Vorgabe eine sofortige Zahlung vorsieht.
Ich möchte
Sie abe r darum bitten, nicht auf Erstattungen von
Beihilfestellen oder anderen
Kostenträgern zu warten
oder diese zum Gegenstand
Ihrer Zahlungsbereitschaft zu machen,
sondern die Liquidation
gemäß der gesetzten Zahlungsfrist nach allgemeinem
rechtlichen
Standard zeitnah auszugleichen. Vorsätzliches Verstreichenlassen der Frist führt leider
zum
vorzeitigen Ende des Behandlungsvertrages.
Mit
freundlichem Gruß