Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren
nach der GOÄ
34
Die Ziffer 34 wird in letzter Zeit häufig von
Versicherungen und Beihilfestellen
gestrichen,da aus den Diagnosen angeblich keine lebensbedrohliche
Erkrankung
ersichtlich sei. Nach
dem offiziellem Kommentar zur GOÄ ( Brück et al.
(2003)
heißt es z.B. für den häufigen Fall einer OP-Planung:
„...schließt
die Leistung nach Nr.34 die Planung eines operativen Eingriffs sowie
die Abwägung seiner Konsequenzen
fakultativ ein. Die Nr. 34 ist daher auch be-
rechnungsfähig für das ausführliche Aufklärungsgespräch vor größeren operati -
ven Eingriffen“.
Die Ärztekammer Nordrhein zählt zu den
potentiell lebensverändernden
Erkrankungen ebenfalls Sterilität und Depression.
Kommentar zur Abrechnung bei
Psoriasis
Wenn der Kostenträger
Ihnen die Erstattung für die Ziffer 34
verwehrt, halte
ich dies aufgrund meiner
Diagnose(n)stellung für
nicht rechtskonform.
Dies im Besonderen, wenn der
Kostenträger keinerlei Prüfung initiiert, also
seinerseits nicht den
Arzt befragt, sondern dem Patienten nur mitteilt, die
Diagnosen seien nicht "ausreichend"
oder man erkenne die Voraussetzung
einer Lebensveränderung nicht.
Mag sein - dann hat die Krankenkasse zu
fragen und nicht den Aufwand auf den
Versicherten abzuwälzen.
Begründungen können dem u.a.
Text entnommen werden.In manchen Fällen
geht es den Kostenträger nicht
an, was zwischen dem Arzt und einem
Patien-
ten privat besprochen wird.
Dabei weise ich ausdrücklich
auf Folgendes hin:
Gewöhnlich streicht
der Kostenträger die
Ziffer ganz
aus der Rechnung, ohne
einen Ersatz anzurechnen, obwohl
dem Sachbearbeiter völlig klar sein
muß,
daß mindestens eine
Beratung - und diese
mindestens 20 Minuten
lang, er-
folgt ist. Hier bewußt nicht
dem Patienten die Z.1 anzurechnen, und
zwar mit
dem Höchstsatz, grenzt m.E. an Betrug.
Zudem wird behauptet, die Beratung sei
mit Ziffer 1 oder 3 abzurechnen.
Auch dies ist wahrheitswidrig, denn es
war keine "Beratung" erfolgt sondern
eine "Erörterung" - der
Unterschied ist dem Versicherer oft nicht klar
oder
dies wird vorsätzlich wider
besseren Wissens behauptet.
Hier wird
oft vorsätzlich ein Vertrauensschaden generiert, um Kosten einzu-
sparen.
Bestehen Sie daher auf Erstattung der Kosten für die Ziffer 34
GOÄ.
Bescheinigung
zur Abrechnung der GO-Nr. 34
Die
Voraussetzungen zur korrekten Abrechnung der Nr. 34
enthalten
über den
Leistungstext der GOÄ hinaus Kriterien des Einzelfalles und
der Einzelfallent -
scheidung bei Krankheiten, deren
alleinige Diagnose im Klartext dem Kosten -
träger die Entscheidung über die Erstattung durchaus erschweren
oder
unmöglich
machen kann. Dieser hat
i.d.R. keinen Einblick in die
ganz persönlichen Ver-
hältnisse, die reflektierte
Erfahrungen, aber auch ganz persönliche
Ängste oder
familiäre bzw. berufliche Konfliktkonstellationen
umfassen können.
Die Begriffe Lebensbedrohung und
Lebensveränderung müssen
zweifellos auch
die subjektive Einstellung und den
Erfahrungshorizont
des Patienten reflektieren.
So kann eine chronische Onychomycose, die Feststellung
einer Psoriasis - und
selbst bspw. die Akne
einer jungen Patientin durchaus
lebensverändernd sein -
Suizide demonstrieren dies eindeutig.
Es ist
im Regelfall dem Arzt nicht möglich, bei
jeder Einzelabrechnung eine
Begutachtung darüber
abzugeben, ob der Ansatz der Leistung
gerechtfertigt
ist- dies
widerspräche auch offensichtlich
den Zielen des Verordnungsgebers.
Zudem ist dem Arzt ein Ermessen eingeräumt, das per se nicht
hinterfragbar ist.
Daher ist die Berechnung der Ziffer 34 bereits im Vorfeld durch die
Regelung in
der GOÄ eingeschränkt worden auf einen maximal zweimaligen Ansatz inner -
halb von 6 Monaten.
Gutachtliche
Stellungnahmen mit einem Aufwand, der
im
Kostenvergleich mehr
als die Hälfte
der zu begründenden
Leistung ausmacht, sind
unvernünftig, und
solche Anforderungen legen den Verdacht
nahe, daß der
Kostenträger es genau
darauf absieht, um
nicht zahlen zu müssen-indem er nämlich die Erstattung für
den Versicherten an unzumutbare Bedingungen knüpft.
Im vorliegenden
Fall ist die Berechnung unbedingt
gerechtfertigt. Der Patient
selbst ist gleichsam Kontrollinstanz, da er den
zeitlichen Rahmen der
Leistung
und den
an seinen persönlichen
Verhältnissen gemessenen Inhalt selbst be -
urteilen
kann, ohne
daß der Arzt etwa bei
intimen
Einzelheiten hierüber dem
Kostenträger
Rechenschaft abzulegen hätte.
Bei Widerspruch des
Patienten, nicht des Kostenträgers, wäre der
Arzt
gehalten,
eine andere Gebührenposition zu
wählen oder analog
abzurechnen, wenn es sei -
nem Ermessen nach
gerechtfertigt wäre. Hierbei gerät dann der
Patient oftmals
"vom Regen in die Traufe",weil ihm Analogpositionen erst recht
gestrichen wer-
den.Ich informiere Patienten
dahingehend, daß es in
jedem Fall inakzeptabel ist,
wenn der Kostenträger
allein
mit Hinweis auf
"unzureichende" Diagnosen eine
Erstattung
ablehnt.