Am 10.09.1999
hat der Gebührenordnungsausschuß der BÄK erstmals
einige
Beschlüsse
zur Gebührenordnung
im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.
Berechenbarkeit der Nr.4 neben der Nr.1 GOÄ
"Die Nr.4 -Fremdanamnese und /oder Unterweisung einer Bezugsperson-und die
Nr.1- Beratung- der
GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar,wenn
sich sämt-
liche Bestandteile der Legenden
zu den Nrn.1 und 4 an
ein- und dieselbe Person
richten, wie dies z.B.
der Fall ist
bei Mutter und
Kleinkind oder Betreuung von
schwerst kommunikationsgestörten
Patienten.
In allen anderen
Fällen ist die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich."
IWW
INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSPUBLIZISTIK ( Fa.Janssen-Cilag)
Privatliquidation
Abrechnung der Nr 4 - der GOÄ-Text gilt!
In letzter Zeit wird von vielen
Dermatologen verlangt, statt der bei der Behand-
lung eines
kleinen Kindes berechneten
Nr. 4 GOÄ ( Fremdanamnese und /oder
Unterweisung der
Bezugsperson) die Nr. 1 GOÄ (
Beratung) abzurechnen.
Als Begründung wird seitens der
PKV
angegeben, daß eineBeratung
des Klein-
kindes zwangsläufig nur als "mittelbare Beratung" gegenüber
der Begleitperson
habe stattfinden können und daß selbst das Bundesgesundheitsministerium die
Auffassung vertrete, die Nr. 4 sei nur
wenigen Spezialfällen vorbehalten.
Richtig daran ist,daß in der
"Amtlichen Begründung" zur GOÄ zur Anwendung
der Nr.4 als beispielhafte Fälle
behinderte Kinder,bewußtseinsgestörte Patienten
oder Unfallpatienten aufgeführt sind.
"Richtiger"
ist aber,daß aus dem GOÄ-Text keine Einschränkung
auf
bestimmte
Gruppen von Patienten hervorgeht -
ganz anders als bei der ehem. Nr. 19 EBM.
Richtig ist
auch, daß die Nr.4 durch die
Formulierung "und / oder" sogar
schon
dann berechnungsfähig
ist,wenn nur der zweite Teil ("Unterweisung
der Bezugs-
person") erbracht wurde.Und gerade das ist bei der Behandlung
von Säuglingen
oder Kleinkindern die
typische Situation.Diese Leistung unterscheidet sich
ganz
deutlich von den allgemeinen Beratungen nach den
Nrn. 1 und 3 GOÄ.
Keine
willkürliche Auslegung des GOÄ-Textes
Bei der Auslegung der GOÄ ist
juristisch unbestritten, daß der Wortlaut Vorrang
hat.Dieses Prinzip ist so stark,daß
sogar medizinisch völlig unsinnige Leistungs-
ausschlüsse
verbindlich sind. Nur dann, wenn
der GOÄ- Text unklar formuliert
ist oder dem Ziel eines
Gesetzes widerspricht,kommt die "Amtliche
Begründung"
zum Zuge.Dies ist bei der Nr.4 aber nicht der Fall.Die GOÄ-Auslegung
kann hier
nicht,weil der Text nicht so geraten ist,wie man es "eigentlich wollte",willkürlich
erfolgen.