Erhebung der Fremdanamnese
über einen Kranken und/oder Unterweisung und
Führung
der Bezugsperson(en)
- im Zusammenhang mit der Behandlung eines
Kranken.
Die Leistung nach Nr.4 ist im Behandlungsfall nur 1x berechnungsfähig.
Behandlungsfall i.S. der Gebührenordnung ist der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme
des Arztes. Die Gebühr kann also bei Dauerbehandlungen jeden Monat einmal in Ansatz
gebracht werden.
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Information für Beihilfe-Berechtigte
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BESCHLÜSSE DER BUNDESÄRZTEKAMMER ZUR GOÄ
Am 10.09.1999
hat der Gebührenordnungsausschuß der BÄK erstmals
einige
Beschlüsse
zur Gebührenordnung
im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.
Berechenbarkeit der Nr.4 neben der Nr.1 GOÄ
"Die Nr.4 -Fremdanamnese und/oder Unterweisung einer Bezugsperson- und die
Nr.1-
Beratung- der
GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn
sich sämt-
liche Bestandteile der Legenden
zu den Nrn.1 und 4 an
ein- und dieselbe Person
richten, wie dies z.B.
der Fall ist
bei Mutter und
Kleinkind oder Betreuung von
schwerst kommunikationsgestörten
Patienten.
In allen anderen
Fällen ist die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich."
Offizieller
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte:
(Bundesärztekammer;
Brück/Krimmel/Hess 3.Auflage Stand 01.07.1997)
Im Hinblickauf
verschiedene Abrechnungsausschlüsse ist die Tatsache von Be -
deutung,
daß bei
kontinuierlichen oder über
mehrere Sitzungen hinweg
zu erbrin-
genden Leistungen
diese erst
mit der letzten Sitzung abgeschlossen sind.
Im Allgemeinen
erfolgt dann auch die Abrechnung unter diesem Datum, wobei
allerdings
Leistungen wie
die Nr.4 in der Liquidation auch an solchen Tagen
auf-
geführt sein können,
an denen ein
Patientenkontakt nicht
stattgefunden hat (z.B.
Tag der Rechnungserstellung).
Hierdurch wird insbesondere der Abrechnungsausschluß der Nr.3 neben Nicht-
Untersuchungslleistungen
relativiert. Erfolgt also bspw. vor oder nach einer min -
destens
10 Minuten dauernden eingehenden
Beratung nach Nr.3 eine Erhebung
der Fremdanamnese oder Unterweisung
und Führung
der Bezugspersonen, so
kann hierfür z.B. anstelle der Nr.4 die Nr.3
abgerechnet werden, während
im
Zusammenhang mit einer anschließenden (z.B. telefonischen) Kontaktaufnahme
zwischen Arzt und Bezugsperson, in deren Verlauf die Fremdanamnese oder die
Unterweisung
und Führung der Bezugsperson abgeschlossen werden, die Nrn. 1
und 4 nebeneinander
zur Abrechnung kommen können.
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IWW INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSPUBLIZISTIK (über Fa.Janssen-Cilag)
Privatliquidation
Abrechnung der Nr.4 - der GOÄ-Text gilt!
In letzter Zeit wird von vielen
Dermatologen verlangt, statt der bei der Behand-
lung eines kleinen Kindes berechneten
Nr. 4 GOÄ ( Fremdanamnese und / oder
Unterweisung der
Bezugsperson) die Nr. 1 GOÄ (
Beratung) abzurechnen. Als
Begründung wird seitens der
Privaten Krankenversicherung
angegeben, daß eine
Beratung
des Kleinkindes zwangsläufig
nur als "mittelbare Beratung" gegenüber
der Begleitperson habe stattfinden können und
daß selbst das Bundesgesund -
heitsministerium
die Auffassung vertrete, die Nr. 4 sei nur
wenigen Spezialfällen
vorbehalten.
Richtig daran ist, daß in der
"Amtlichen Begründung" zur GOÄ zur
Anwendung der Nr.4
als beispielhafte Fälle
behinderte Kinder, bewußtseinsge-
störte Patienten oder Unfallpatienten aufgeführt sind. "Richtiger"
ist aber, daß
aus dem GOÄ-Text keine Einschränkung
auf
bestimmte Gruppen von Patienten
hervorgeht-
ganz anders als bei der ehemaligen Nr.19 EBM. Richtig ist auch, daß
die Nr.4 durch die
Formulierung "und/oder" sogar
schon dann berechnungsfähig
ist,wenn nur der zweite Teil ("Unterweisung
der Bezugsperson") erbracht wurde.
Und gerade das ist bei der Behandlung
von Säuglingen oder Kleinkindern die
typische Situation.
Diese Leistung unterscheidet sich
ganz deutlich von den all -
gemeinen Beratungen nach den
Nrn. 1 und 3 GOÄ.
Keine
willkürliche Auslegung des GOÄ-Textes
Bei der Auslegung der GOÄ ist
juristisch unbestritten, daß der Wortlaut Vorrang
hat. Dieses Prinzip ist so stark, daß
sogar medizinisch völlig unsinnige Leistungs-
ausschlüsse
verbindlich sind. Nur dann, wenn
der GOÄ - Text unklar formuliert
ist oder dem Ziel eines
Gesetzes widerspricht, kommt die "Amtliche
Begründung"
zum Zuge.Dies ist bei der Nr.4
aber nicht der Fall.Die GOÄ-Auslegung
kann hier
nicht,weil der Text nicht so geraten ist, wie man es "eigentlich wollte",willkürlich
erfolgen.
Keine Abrechnung
der Nr. 4 bei Bagatellerkrankungen
Wir empfehlen Ihnen aber, die
Nr. 4 nicht bei Bagatellerkrankungen in Ansatz
zu bringen.
In solchen Fällen ist eine
"Unterweisung und Führung " nicht aus-
reichend medizinisch
begründet, um sich von der Anamnese
und Beratung ab -
zuheben. Auch ist die
Berechnung der Nr.1 neben der Nr.
4 nicht gerechtfertigt,
denn hierbei greift tatsächlich das
Argument der "mittelbaren Beratung".
Den zahlungspflichtigen Elternteil
des Kindes sollten Sie auf den GOÄ-Text hin-
weisen.
Damit machen Sie deutlich, daß
Sie die Nr. 4 zu Recht berechnen. Die
meisten Patienten
zahlen dann auch und in der Regel
erstatten dann auch die
Private Krankenversicherung
oder die Beihilfe, wenn der Versicherte
gegen die
Streichung protestiert.
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