Privatabrechnung                                                     Interpretationshilfen für Patienten

  Ziffer 4   Amtlicher Leistungstext:

  Erhebung  der Fremdanamnese über einen Kranken  und/oder Unterweisung und 
  Führung
 der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang  mit  der  Behandlung  eines
  Kranken.
Die Leistung nach Nr.4 ist im Behandlungsfall nur 1x berechnungsfähig.

  Behandlungsfall i.S. der Gebührenordnung ist der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme
  des Arztes. Die Gebühr kann also bei  Dauerbehandlungen  jeden Monat einmal in Ansatz gebracht werden.
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  Information für Beihilfe-Berechtigte

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  BESCHLÜSSE  DER  BUNDESÄRZTEKAMMER  ZUR GOÄ

  Am 10.09.1999 hat der Gebührenordnungsausschuß der BÄK erstmals  einige
  Beschlüsse
zur Gebührenordnung im Deutschen Ärzteblatt  veröffentlicht.

  Berechenbarkeit der Nr.4 neben der Nr.1 GOÄ
  "Die Nr.4 -Fremdanamnese und/oder Unterweisung einer Bezugsperson- und die
  Nr.1-
Beratung- der GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämt-
  liche Bestand
teile der Legenden zu den Nrn.1 und 4  an ein- und dieselbe Person
  richten, wie dies z.B.
 der Fall ist  bei  Mutter und Kleinkind oder  Betreuung von
  schwerst kommunikationsge
störten Patienten.
  In allen anderen Fällen ist die Nebeneinanderberechenbarkeit möglich."

  Offizieller Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte:
  (Bundesärztekammer; Brück/Krimmel/Hess  3.Auflage Stand 01.07.1997)

  Im Hinblickauf verschiedene Abrechnungsausschlüsse  ist die Tatsache von Be -
  deutung,
daß bei kontinuierlichen oder über mehrere Sitzungen hinweg zu erbrin-
  genden
Leistungen
 diese erst mit der letzten Sitzung abgeschlossen sind.
  Im Allgemeinen erfolgt dann auch die Abrechnung unter diesem Datum, wobei
  allerdings
Leistungen wie die Nr.4 in der Liquidation auch an solchen Tagen auf-
  geführt sein können,
an denen ein Patientenkontakt nicht stattgefunden hat (z.B.
  Tag der Rechnungserstellung).

  Hierdurch wird  insbesondere der Abrechnungsausschluß der Nr.3  neben Nicht-
  Unter
suchungslleistungen relativiert. Erfolgt also bspw. vor oder nach einer min -
  destens 10 Minuten dauernden
eingehenden Beratung  nach Nr.3 eine Erhebung 
  der  Fremdanamnese  oder  Unterweisung
und  Führung der Bezugspersonen, so 
  kann  hierfür z.B. anstelle  der Nr.4  die Nr.3  abgerech
net werden, während  im 
  Zusammenhang mit einer anschließenden (z.B. telefonischen)
 Kontaktaufnahme
  zwischen Arzt und Bezugsperson, in deren Verlauf die
Fremdanamnese oder die
  Unterweisung und Führung der Bezugsperson abgeschlossen werden, die Nrn. 1

  und 4 nebeneinander zur Abrechnung kommen können.

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 IWW   INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSPUBLIZISTIK    (über Fa.Janssen-Cilag)

 Privatliquidation Abrechnung der Nr.4 - der GOÄ-Text gilt!
 In letzter Zeit  wird von vielen Dermatologen verlangt, statt der  bei der Behand-
 lung eines
kleinen  Kindes  berechneten Nr. 4 GOÄ ( Fremdanamnese und / oder
 Unterweisung  der
Bezugsperson)  die  Nr. 1 GOÄ ( Beratung) abzurechnen.  Als
 Begründung wird seitens der
 Privaten Krankenversicherung angegeben, daß eine
 Beratung des Kleinkindes
zwangsläufig  nur als "mittelbare Beratung" gegenüber
 der Begleitperson  habe stattfinden  können und
daß  selbst  das Bundesgesund -
 heitsministerium  die Auffassung vertrete, die Nr. 4 sei nur
wenigen Spezialfällen
 vorbehalten.
 Richtig daran ist, daß in der "Amtlichen Begründung" zur GOÄ zur
 Anwendung der Nr.4
  als  beispielhafte  Fälle behinderte Kinder, bewußtseinsge-
 störte Patienten  oder Unfallpatien
ten  aufgeführt sind.  "Richtiger"  ist aber, daß 
 aus dem GOÄ-Text keine Einschränkung auf
 bestimmte Gruppen von Patienten
 hervorgeht- ganz anders als bei der ehemaligen Nr.19 EBM. Richtig ist
 auch, daß
 die Nr.4 durch die Formulierung "und/oder"
sogar schon dann berechnungsfähig
 ist,wenn nur der zweite Teil ("Unterweisung der Bezugsperson") erbracht wurde.
 Und  ge
rade  das ist  bei der Behandlung  von Säuglingen  oder Kleinkindern  die 
 typische  Situation.
 Diese Leistung unterscheidet sich ganz deutlich von den all -
 gemeinen Beratungen nach den
 Nrn. 1 und 3 GOÄ.

 Keine willkürliche Auslegung des GOÄ-Textes
 Bei der Auslegung der GOÄ ist juristisch unbestritten, daß der Wortlaut Vorrang
 hat. Die
ses Prinzip ist so stark, daß sogar medizinisch völlig unsinnige Leistungs-
 ausschlüsse ver
bindlich sind.  Nur dann, wenn  der GOÄ - Text unklar formuliert
 ist oder dem Ziel eines
Gesetzes widerspricht, kommt die "Amtliche Begründung"
 zum Zuge.Dies ist bei der Nr.4
aber nicht der Fall.Die GOÄ-Auslegung kann hier
 nicht,weil der Text nicht so geraten ist,
wie man es "eigentlich wollte",willkürlich
 erfolgen.

 Keine Abrechnung der Nr. 4 bei Bagatellerkrankungen
 Wir  empfehlen Ihnen aber, die  Nr. 4 nicht bei Bagatellerkrankungen in Ansatz
 zu bringen.
  In solchen Fällen ist  eine  "Unterweisung und  Führung " nicht  aus-
 reichend  medizinisch
  begründet, um sich von der Anamnese und  Beratung ab -
 zuheben. Auch ist die
Berechnung der Nr.1 neben der Nr. 4 nicht gerechtfertigt,
 denn hierbei greift tatsächlich das
Argument der "mittelbaren Beratung".
 Den zahlungspflichtigen Elternteil des Kindes sollten Sie auf den GOÄ-Text hin-
 weisen.
 Damit machen Sie deutlich, daß Sie  die Nr. 4 zu Recht berechnen. Die
 meisten Patienten
 zahlen dann auch und  in der Regel  erstatten  dann  auch die
 Private Krankenversicherung
 oder die Beihilfe, wenn der Versicherte gegen die
 Streichung protestiert.

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