Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren nach der GOÄ -
OLG
Koblenz, Aktenzeichen 10 U 1437/07
Das Oberlandesgericht hat mit diesem Urteil die Definition der
medizinischen Not-
wendigkeit entscheidend konkretisiert. Die
Gleichsetzung des Begriffs "medizinische
Notwendigkeit" mit dem der medizinischen
Vertretbarkeit ist bereits gesicherte
Rechtssprechung
deutscher Gerichte. Trotzdem wird immer wieder die Übernahme
von Behandlungskosten
abgelehnt, weil einer Behandlung eben diese medizinische
Notwendigkeit
abgesprochen wird.
Die Richter haben nun ausdrücklich betont, daß die
Erstattung von Therapiekosten
nicht davon abhängig sein darf, daß es
bereits eine andere,allgemein anerkannte Be-
handlung für eine
Erkrankung gibt. Es muss lediglich geprüft werden,ob die durch-
geführte Behandlung
„ zur Heilung, Linderung und Verhinderung der Ausbreitung“
einer
Krankheit geeignet ist oder nicht.
Als konkretes Beispiel wäre hier die LASER-Behandlung einer Hautveränderung zu
nennen, welche nicht chirurgisch auf herkömmliche Weise operiert werden muß,
nur weil dies im Einzelfall billiger wäre.
Oberflächliche oder das Hautniveau überragende, gutartige Veränderungen müssen
gerade nicht tief excidiert werden, da deren Substrat gar nicht die tiefen Strukturen
der Haut betrifft, so daß sie in ihrer Architektonik und Elastizität unverletzt bleiben
kann, wenn mittels Laser ablativ und nur bis zur Oberflächenebene gearbeitet wird.
Medizinische Notwendigkeit heißt Heilung und Linderung