Privatabrechnung
Interpretationshilfen für Patienten
Gebühren nach der GOÄ
3) Untersuchungsgebühren
Die Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) unterscheidet mehrere Abrechnungsziffern
für die ärztlichen Untersuchungen
verschiedener Organgebiete.
5 Die Nr.
5 steht für die gewöhnliche sog. symptombezogene
Untersuchung.
Es gibt keine geringer bewertete Ziffer für die
Untersuchung; beim Hautarzt wird
die Gebühr bereits durch den sog. "Hautblick" ausgelöst. Dazu sollte man wissen,
daß der Wert für diese Leistung bei
der GOÄ-Novellierung von 1996 gegenüber
der alten GOÄ herabgestuft worden ist- um mehr als 2,50 Eur. Man hat hier
gezielt
eine Gebühr für die Kurz- Untersuchung einführen wollen.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur
10,73 .
Es kommt häufig bei Erstkontakten vor, daß die
Patienten nach nicht nur einer,
sondern mehreren abzuklärenden
Hautveränderungen fragen. Dem wird dann im
Regelfall mit einer höheren Bewertung
Rechnung getragen, und die Begründung
lautet dann "mehrere unabhängige
Untersuchungen diverser Hautbefunde".
lautet. Diese Begründung ist nicht nur
ausreichend, sondern sie
entspricht bereits
der Maximalbegründung, der sich kein Kostenträger
verschließen darf.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt somit beispielsweise
(F. 3,3) Eur 15,39 .
Die Differenz macht nicht einmal 5 Eur aus. Dafür
sind aber unter höherem Zeit-
aufwand mehrere verschiedene Hautbereiche oder Hautmale untersucht
worden,
für deren korrekte Diagnose der Arzt ja auch die Verantwortung trägt, und zwar
für das Ergebnis jeder einzelnen Untersuchung.
Deshalb sollte bedingungsnotwendig höher abgerechnet werden.
Verschließt sich ein Kostenträger dieser Argumentation, ist das Grund für eine
Dienstaufsichtsbeschwerde.
Info für Beihilfeberechtigte
Wichtig in diesem Zusammenhang noch ist Folgendes:
Die Nr.5 für die Untersuchung darf in einem Behandlungsfall (das ist 1 Monat )
nur einmalig n e b e n Sonderleistungen wie Bestrahlungen, Kryotherapie o.ä.
abgerechnet werden. Der Verordnungsgeber wollte damit verhindern, daß bei
Dauerbehandlungen zuoft dieselbe "Stelle" untersucht und dies berechnet wird.
Kostenträger schauen die Rechnungen daraufhin genau durch und kürzen diese
oft um "zuviel" berechnete Untersuchungen innerhalb des Einmonatszeitraumes.
Dabei wird leider häufig nicht beachtet, daß sich die in Ansatz gebrachte Unter-
suchung auf eine neue - ganz andere Diagnose - bezieht, die mit der gleichzeitig
laufenden Dauerbehandlung nichts zu tun hat. Ich kennzeichne die Diagnosen
in meinen Rechnungen grundsätzlich mit Nummern und gebe bei der Beratung
und Untersuchung immer an, wozu beraten wurde und was untersucht wurde.
Daher ist einer Kürzung grundsätzlich zu widersprechen. Kommentar zu Nr.5
6 Diese Gebührenposition
kann für die Untersuchung bestimmter Organsysteme
in Ansatz gebracht werden; im dermatolog. Bereich sind das HNO- System, das
stomatognathe System (Mund, Kiefer, Zähne ) und die Harnorgane zu erwähnen.
Typischerweise erfolgt die Abrechnung zum Beispiel nach der Untersuchung der
Mundhöhle bei Verdacht auf Hefepilzbefall mit Abstrich für eine Pilzkultur.
Die Gebühr für Ziffer 6 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur
13,41 .
Auch wenn die Differenz zum Wert der Nr.5 gering erscheint,so ist das Ansetzen
der Nr.6 schon deshalb geboten,weil hierbei der Abrechnungs-Ausschluß bei Z.5
(nur einmal-im-Behandlungsfall neben Sonderleistungen; s.o.) nicht greift.
X Untersuchung von Familienangehörigen ( Verwandtenklausel )
Wie oft kommt es vor,daß sich die eigenen Kinder verletzen,Warzen bekommen
oder mit Husten und Schnupfen der Schule fernbleiben müssen ?
Hier müssen Ärzte nicht gratis tätig werden, da auch bei der Behandlung von
Familienangehörigen Kosten entstehen.Der Bundesgerichtshof hat die Höhe der
Sachkosten in einem U r t e i l pauschal dem 0,6-fachen GOÄ-Satz zugeordnet.
Die Versicherungen sollten diesbezüglich informiert sein.