Privatabrechnung                                        Interpretationshilfen für Patienten
                                                                                           Gebühren nach der GOÄ
                                                            

3) Untersuchungsgebühren

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterscheidet mehrere Abrechnungsziffern  
für die ärztlichen Untersuchungen verschiedener Organgebiete.

5  Die Nr. 5 steht für die gewöhnliche sog. symptombezogene Untersuchung.
Es gibt  keine geringer bewertete Ziffer für die Untersuchung; beim Hautarzt wird
die Gebühr bereits durch den sog. "Hautblick" ausgelöst. Dazu sollte man wissen,
daß der Wert für diese Leistung  bei der GOÄ-Novellierung  von 1996 gegenüber 
der alten  GOÄ  herabgestuft  worden  ist- um  mehr als  2,50 Eur. Man  hat  hier
gezielt 
eine Gebühr für die Kurz- Untersuchung einführen wollen.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur 10,73 .
Es kommt  häufig bei Erstkontakten vor,  daß  die Patienten nach nicht nur einer,
sondern mehreren  abzuklärenden Hautveränderungen fragen. Dem wird dann im
Regelfall mit  einer höheren Bewertung Rechnung getragen, und die Begründung
lautet dann "mehrere  unabhängige Untersuchungen  diverser  Hautbefunde".

lautet. Diese Begründung ist nicht nur ausreichend, sondern sie  entspricht bereits
der  Maximalbegründung, der sich kein Kostenträger verschließen darf.
Die Gebühr für Ziffer 5 beträgt somit  beispielsweise (F. 3,3) 
Eur 15,39 .

Die Differenz  macht nicht einmal 5 Eur aus. Dafür sind aber unter höherem Zeit-
aufwand
mehrere verschiedene Hautbereiche  oder Hautmale unter
sucht worden,
für deren korrekte Diagnose der Arzt ja auch die Verantwortung trägt,
  und zwar
für das Ergebnis  jeder einzelnen Untersuchung.
Deshalb  sollte
 bedingungsnotwendig höher abgerechnet werden.
Verschließt  sich ein Kostenträger
  dieser Argumentation,  ist das Grund für eine
Dienstaufsichtsbeschwerde.

                                                                                                                                Info für Beihilfeberechtigte
 Wichtig in diesem Zusammenhang noch ist Folgendes:
 Die Nr.5 für die Untersuchung darf in einem Behandlungsfall (das ist 1 Monat )
 nur  einmalig  n e b e n  Sonderleistungen  wie Bestrahlungen, Kryotherapie o.ä.
 abgerechnet werden. Der Verordnungsgeber  wollte damit  verhindern, daß bei
 Dauerbehandlungen zuoft  dieselbe "Stelle" untersucht und dies berechnet wird.
 Kostenträger schauen die Rechnungen daraufhin  genau durch und kürzen diese
 oft um "zuviel" berechnete Untersuchungen innerhalb des Einmonatszeitraumes.
 Dabei wird  leider häufig nicht beachtet, daß sich die in Ansatz gebrachte Unter-
 suchung auf eine  neue - ganz andere Diagnose - bezieht, die mit der gleichzeitig
 laufenden Dauerbehandlung nichts zu tun hat.   Ich kennzeichne  die Diagnosen
 in meinen Rechnungen grundsätzlich  mit Nummern  und gebe bei der Beratung  
 und Untersuchung immer  an,  wozu beraten wurde und  was  untersucht wurde.
 Daher ist einer Kürzung grundsätzlich zu widersprechen.    Kommentar zu Nr.5

 6 Diese Gebührenposition kann für die Untersuchung bestimmter Organsysteme 
 in Ansatz gebracht werden;  im dermatolog.  Bereich sind das HNO- System, das
 stomatognathe System (Mund, Kiefer, Zähne ) und die Harnorgane zu erwähnen.

 Typischerweise erfolgt die Abrechnung zum Beispiel nach der Untersuchung der
 Mundhöhle bei Verdacht auf Hefepilzbefall mit Abstrich für eine Pilzkultur.
 Die Gebühr für Ziffer 6 beträgt im Normalfall (F. 2,3) 
Eur 13,41 .  
 Auch wenn die Differenz zum Wert der Nr.5 gering erscheint,so ist das Ansetzen
 der Nr.6 schon deshalb geboten,weil hierbei der Abrechnungs-Ausschluß bei Z.5
 (nur einmal-im-Behandlungsfall neben Sonderleistungen; s.o.)  nicht greift.

  X  Untersuchung von Familienangehörigen  ( Verwandtenklausel )  
 Wie oft kommt es vor,daß sich die eigenen Kinder verletzen,Warzen bekommen
 oder  mit Husten und Schnupfen der Schule fernbleiben müssen ?  
 Hier müssen Ärzte  nicht gratis  tätig werden, da  auch bei  der Behandlung  von
 Familienangehörigen Kosten entstehen.Der Bundesgerichtshof   hat die Höhe der
 Sachkosten in einem   U r t e i l    pauschal dem 0,6-fachen GOÄ-Satz zugeordnet.
 Die Versicherungen sollten diesbezüglich informiert sein.