Privatabrechnung                                          Interpretationshilfen für Patienten
                                                                                          Gebühren nach der GOÄ -
                                                                                                                              
                                                                         Zum Begriff der Notwendigkeit
                                                                                                                             Info  für Beihilfe - Berechtigte
1.) Beratungsgebühren
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterscheidet mehrere Abrechnungsziffern 
für die ärztliche Beratung bzw. Erörterung.             Kommentar der Bundesärztekammer

1  Die Gebührenposition 1 steht für die gewöhnliche Beratungsleistung.
Sie ist im rechtlichen Sinn schon durch die alleinige Konsultation des Arztes erfüllt,
auch bei "nur" einer Anamnese (Befragung) und sie ist auch telefonisch erbringbar.
Schon eine einzige Frage, die ggf. nur mit ja oder nein beantwortet wird,  löst bereits
diese Gebühr aus; es gibt keine geringere Gebühr für den direkten Arztkontakt.
Die Gebühr für Ziffer 1 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur 10,73 .
Besonders bei Erstkontakten  kommt es vor,  daß der Arzt sukzessive gebeten wird,
zu mehreren Befunden Stellung zu nehmen.   Da sind z.B. ein Knoten der Stirn, zwei
Leberflecken  am Arm  und  noch ein Fußnagel verändert.  In solchen Fällen ist die
Beratung natürlich  länger, und es liegen mehrere diverse Beratungsinhalte vor.
Es ist dann gerechtfertigt, den Faktor für die Z.1 anzuheben.            ab 8 Min. F.3,5!
Die Begründung lautet dann bspw.:                                                                   
"Z. 1 (F. 3,3) :  Mehrere Beratungsinhalte zu mehreren Befunden  =  Eur 15,39 "
und ist für den Kostenträger, das muß hier  deutlich gesagt werden,  verbindlich.
Nach dem Erlaß des Innenministers soll ein Kostenträger nur bei erheblichemZwei-
fel
an der Rechnungsstellung die Abrechnung hinterfragen. Der Arzt hat den Faktor 
nach (§5 GOÄ
billigem Ermessen  zu   wählen und  kann  nicht gefordert werden,
in dem geringen Rahmen zwischen 10 und 15 Eur regelmäßig etwa noch zusätzliche
Begründungen abzugeben und sich der Schikane einer Krankenkasse auszusetzen.
Ich empfehle, grundsätzlich Widerspruch einzulegen, wenn Ihnen der Kostenträger
die Erstattung verweigert.
 

3  Die sogenannte  eingehende Beratung   setzt einen Patientenkontakt von 10 Min.
voraus.  Sie ist besonders bei Erstkontakten  und/ oder Vorliegen mehrerer Befunde 
 
und Diagnosen eine häufig gebrauchte Abrechnungsziffer.

Die Gebühr für Ziffer 3 beträgt im Normalfall (F. 2,3) Eur 20,11 .
Der Verordnungsgeber hat die Berechnung  seinerzeit absichtlich mit einer fachlich
sinnlosen Einschränkung versehen. Sie darf
 nur  neben der Untersuchung, nicht aber
neben Sonderleistungen abgerechnet
werden.  Dies führt  leider  häufig dazu, daß -
wenn Leistungen
 wie Allergietests oder  UV- Bestrahlungen anschließend gewünscht
werden- die Ziffer 3
nicht mehr berechnet werden darf.
Stattdessen muß sich der Arzt auf Ziff. 1 zurückstufen, welche geringer bewertet ist.
Diese darf  dann, mit der Begründung  des größeren Zeitaufwandes, welcher der An-
forderung  der höher bewerteten Nr.3  gerecht wurde, mit einem  höheren Faktor in
Ansatz gebracht werden. Damit erhältder Arzt  trotz  Erbringung der höherwertigen
Leistung nicht deren vollen Wert.
Die Gebühr für Ziffer 1 beträgt in diesem Fall oftmals nur (F. 3,3)  Eur 15,39 .

4  Es handelt sich um die über Begleit- /Beziehungspersonen erhobene Anamnese 
zur Krankheitsgeschichte (Fremdanamnese)  und/ oder Unterweisung  und Führung der
Bezugspersonen in Krankheitsfällen oder bei Personen, die selbst nicht genug Aus-
kunft über sich geben können. Gemeint sind  hier   z.B. Kinder, ältere - z.B. geistig
behinderte- Personen oder  solche, die  krankheitsbedingt kommunikationsgestört
sind.
 Es gibt leider viele  Mißverständnisse ,  die  die Z. 4 betreffen. Die BÄK  hat
einen mehrseitigen Kommentar zum Leistungstext des   Verordnungsgebers heraus-

gegeben, um diesen zu konkretisieren.  Es ist z.B. gut möglich, diese als komplexe
Gebühr  aufzufassende  Z. 4, die an mehreren Tagen  über  mehrere Patientenkon-
takte
hinweg sukzessiv erbracht werden kann,am Tag der Rechnungserstellung an-
zusetzen,
selbst wenn an diesem Tag  gar kein Kontakt mit dem Patienten bestand.
Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie unter:     Kommentar zur Ziffer 4

30  Die Leistung nach Nr.30 umfaßt eine  zeitlich aufwändige Anamnese aus dem
Bereichen  Homöopathie  mit Bezug  auf  Naturheilverfahren. Diese ist  bei vielen
dermatologischen Krankheitsbildern, beispielsweise aus dem Bereich Allergie und
Ernährung  angezeigt, besonders auch  bei  psychischen  Symptomen mit oft angst-
besetzter Überlagerung der rein somatischen Symptome, wie sie bei Neurodermitis
und  Schuppenflechte   nicht  selten  sind,  z.B. wenn  Cortisonbehandlungen  vom
Kranken abgelehnt werden  und  alternativ  homöopathisch interveniert wird.
Es handelt sich um eine typische Leistung der dermatologischen Sprechstunde, die
von vielen  Ärzten erbracht  werden kann. Das Berufsrecht  bindet die Liquidation
nicht an die "Zusatzbezeichnung"  Homöopathie; private  Kostenträger dürfen  die
Erstattung daher nicht an eine solche Bedingung knüpfen.Kommentar zu Ziffer 30


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Dies ist eine lange Erörterung einer Erkrankung und/oder deren Folgen mit dem
Patienten, die mindestens 20 Min. dauert. Die Erörterung ist im Grunde schwereren
Erkrankungen vorbehalten, die sich in einer Form  lebensbedrohend  oder auch nur
lebensverändernd auswirken können. Es ist oftmals eine Einzelfallentscheidung, ob 
sich in dem speziellen vorliegenden Fall diese Konstellation ergibt.
Auch eine schwere Akne kann sich für  den Einzelnen  durchaus lebensverändernd
auswirken.Ein Befall aller Zehennägel durch Pilz bei einem Diabetiker gehört eben- 
so in diesen Bereich wie ein Hautkrebs oder der Heuschnupfen mit Asthmarisiko.
Von der  Schuppenflechte weiß man z.B.  seit kurzer Zeit, daß sie mit erhöhtem Ri-
siko für Herz-/Kreislauferkrankungen bis zum Herzinfarkt einhergeht;darüber muß
natürlich unbedingt informiert/ beraten werden- sei es auch nur zum Übergewicht.
Oftmals verlangt der Kostenträger detaillierte  Auskünfte  vom Patienten über seine
Erkrankung,  um über die Erstattung zu entscheiden. Einige Versicherer versuchen,
jegliche Lebensveränderung in Abrede zu
stellen, um nicht erstatten zu müssen.
Es stellt sich hier die Frage, zumal der Patient selbst  hier Kontrollinstrument ist, ob
solche  teils ja  intimen  Informationen  zum Gegenstand der Diskussion  mit seiner
Krankenkasse  gemacht werden dürfen.Es sollte keinesfalls so sein, daß dem Arzt in
jedem Fall über die Erbringung der Leistung hinaus noch Begründungen abverlangt
werden. Im Bedarfsfall  können  individuelle Bescheinigungen für den Kostenträger
ausgestellt werden.Dies ist allerdings je nach Aufwand mit Kosten zwischen 10 und
40 Euro verbunden.

849  Die Leistung nach Nr.849 kann sowohl originär als auch analog in Ansatz ge-
bracht werden.  Sie  steht für  die sogenannte psychosomatische Grundversorgung ,
zum Beispiel bei chronischen Ekzemen und 
Schuppenflechte ( Psoriasis ).
Viele Hautkrankheiten haben nämlich nicht nur somatische (=körperliche), sondern
auch psychische Aspekte, die für eine suffiziente Behandlung berücksichtigt werden
müssen.  Schon das "ausloten" in der Arztsprechstunde ob und wie solche Faktoren
bestehen,  kann in einem Patienten Widerstand  und  Abwehr erzeugen. Oftmals ist
ein vorsichtiges Taktieren des Arztes nötig, und  dies ist nicht immer einfach.  Auch
wenn ein Patient meint, daß bei ihm keine psychischen Faktoren eine Rolle spielen,
muß dies manchmal mit untersucht und mit berücksichtigt werden - weil es nämlich
unbewußt sein kann. Das ist ja gerade  bei manchen Diagnosen  das Wesen und  die
mögliche Ursache von Beschwerden.  Am Beispiel der 
Schuppenflechte ist bekannt,
daß bis zu 40 % (!) der Betroffenen psychische Symptome entwickeln,
welche ihnen
schwer zu schaffen machen. Viele Psoriatiker leiden auch unter
Depressionen.
Zur Abrechnung der psychosomatischen Differentialdiagnostik:   849 GOÄ
 
                                                                                                              Analogleistungen nach §6 Abs.2 GOÄ

                                                                                                Untersuchungsgebühren