Privatabrechnung
Interpretationshilfen für
Patienten
Gebühren
nach der GOÄ -
Zum Begriff der Notwendigkeit
Info für Beihilfe -
Berechtigte
1.) Beratungsgebühren
Die Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ)
unterscheidet mehrere Abrechnungsziffern
für die ärztliche Beratung bzw.
Erörterung.
Kommentar der
Bundesärztekammer
1 Die
Gebührenposition 1 steht
für die gewöhnliche Beratungsleistung.
Sie ist im rechtlichen
Sinn schon durch
die alleinige Konsultation des
Arztes erfüllt,
auch bei "nur" einer Anamnese
(Befragung) und sie ist auch telefonisch erbringbar.
Schon eine einzige Frage, die ggf.
nur mit ja oder nein
beantwortet wird, löst
bereits
diese Gebühr aus;
es gibt keine geringere
Gebühr für den direkten
Arztkontakt.
Die Gebühr für Ziffer 1 beträgt im
Normalfall (F. 2,3) Eur 10,73 .
Besonders bei Erstkontakten
kommt es vor, daß
der Arzt sukzessive gebeten wird,
zu mehreren Befunden
Stellung zu nehmen.
Da
sind z.B. ein Knoten der Stirn,
zwei
Leberflecken am Arm
und noch ein Fußnagel verändert. In solchen Fällen ist
die
Beratung natürlich
länger, und es liegen mehrere diverse Beratungsinhalte vor.
Es ist dann gerechtfertigt, den Faktor
für die Z.1 anzuheben. ab 8 Min. F.3,5!
Die Begründung lautet dann
bspw.:
"Z. 1 (F. 3,3) : Mehrere
Beratungsinhalte zu mehreren Befunden = Eur
15,39 "
und ist für den Kostenträger, das muß
hier deutlich gesagt werden, verbindlich.
Nach dem Erlaß
des Innenministers soll ein Kostenträger
nur bei erheblichemZwei-
fel an der
Rechnungsstellung die Abrechnung hinterfragen. Der
Arzt hat den Faktor
nach (§5 GOÄ) billigem
Ermessen zu
wählen und kann nicht gefordert werden,
in dem geringen Rahmen zwischen
10 und 15 Eur
regelmäßig etwa noch zusätzliche
Begründungen
abzugeben und sich der Schikane einer Krankenkasse auszusetzen.
Ich empfehle, grundsätzlich Widerspruch einzulegen, wenn
Ihnen der Kostenträger
die Erstattung verweigert.
3
Die sogenannte eingehende
Beratung setzt
einen Patientenkontakt von 10 Min.
voraus. Sie ist besonders bei Erstkontakten und/ oder
Vorliegen mehrerer Befunde
und Diagnosen eine häufig gebrauchte Abrechnungsziffer.
Die Gebühr für Ziffer 3 beträgt im
Normalfall (F. 2,3) Eur 20,11 .
Der Verordnungsgeber
hat die Berechnung seinerzeit absichtlich mit einer
fachlich
sinnlosen Einschränkung versehen. Sie darf nur neben
der Untersuchung, nicht
aber
neben Sonderleistungen abgerechnet werden. Dies
führt leider häufig dazu, daß -
wenn Leistungen wie
Allergietests oder
UV- Bestrahlungen
anschließend gewünscht
werden- die Ziffer 3 nicht mehr berechnet werden
darf.
Stattdessen muß sich der
Arzt auf Ziff. 1 zurückstufen,
welche geringer bewertet ist.
Diese darf dann, mit der Begründung des größeren Zeitaufwandes, welcher
der An-
forderung der höher bewerteten Nr.3 gerecht wurde, mit einem
höheren Faktor in
Ansatz gebracht werden. Damit
erhältder Arzt trotz Erbringung der
höherwertigen
Leistung nicht deren vollen Wert.
Die Gebühr für Ziffer 1 beträgt in
diesem Fall oftmals nur (F. 3,3) Eur
15,39 .
4 Es handelt sich um die über Begleit-
/Beziehungspersonen erhobene Anamnese
zur Krankheitsgeschichte (Fremdanamnese)
und/ oder
Unterweisung und Führung der
Bezugspersonen in Krankheitsfällen
oder bei Personen, die
selbst nicht genug
Aus-
kunft über sich geben können. Gemeint sind hier
z.B. Kinder, ältere - z.B. geistig
behinderte- Personen oder
solche, die krankheitsbedingt kommunikationsgestört
sind. Es gibt
leider viele Mißverständnisse
, die die Z. 4 betreffen. Die BÄK hat
einen mehrseitigen Kommentar zum Leistungstext des
Verordnungsgebers
heraus-
gegeben, um diesen zu
konkretisieren. Es ist z.B. gut möglich, diese
als
komplexe
Gebühr aufzufassende Z.
4, die an mehreren Tagen über
mehrere Patientenkon-
takte hinweg
sukzessiv erbracht werden kann,am
Tag der Rechnungserstellung an-
zusetzen, selbst wenn an
diesem Tag gar
kein Kontakt mit dem Patienten bestand.
Weitere wichtige Informationen dazu
finden Sie unter: Kommentar
zur Ziffer 4
30
Die Leistung nach Nr.30 umfaßt eine zeitlich aufwändige Anamnese
aus dem
Bereichen Homöopathie mit Bezug auf
Naturheilverfahren. Diese ist bei vielen
dermatologischen Krankheitsbildern, beispielsweise aus dem
Bereich Allergie und
Ernährung angezeigt, besonders auch bei
psychischen Symptomen mit
oft angst-
besetzter Überlagerung der rein somatischen Symptome, wie sie bei
Neurodermitis
und Schuppenflechte nicht selten sind,
z.B. wenn Cortisonbehandlungen vom
Kranken abgelehnt werden und alternativ
homöopathisch interveniert wird.
Es handelt sich um eine typische Leistung der dermatologischen
Sprechstunde, die
von vielen Ärzten erbracht werden kann. Das
Berufsrecht bindet die Liquidation
nicht an die "Zusatzbezeichnung" Homöopathie; private
Kostenträger dürfen die
Erstattung daher nicht an eine solche Bedingung knüpfen.Kommentar
zu Ziffer 30
34 Dies ist
eine lange Erörterung einer
Erkrankung und/oder deren Folgen mit dem
Patienten, die mindestens 20 Min.
dauert. Die Erörterung ist im Grunde schwereren
Erkrankungen vorbehalten, die sich
in einer Form lebensbedrohend oder auch nur
lebensverändernd auswirken können.
Es ist oftmals eine Einzelfallentscheidung,
ob
sich in dem speziellen vorliegenden
Fall diese Konstellation ergibt.
Auch eine schwere Akne kann
sich für den Einzelnen durchaus lebensverändernd
auswirken.Ein
Befall aller Zehennägel durch Pilz bei einem Diabetiker gehört
eben-
so in diesen Bereich wie ein Hautkrebs
oder der Heuschnupfen mit Asthmarisiko.
Von der Schuppenflechte
weiß man z.B. seit kurzer Zeit, daß sie mit erhöhtem Ri-
siko für Herz-/Kreislauferkrankungen bis zum Herzinfarkt
einhergeht;darüber muß
natürlich unbedingt informiert/ beraten werden- sei es auch nur zum
Übergewicht.
Oftmals verlangt der
Kostenträger detaillierte Auskünfte
vom Patienten über seine
Erkrankung, um über die
Erstattung zu entscheiden. Einige
Versicherer versuchen,
jegliche Lebensveränderung in Abrede zu stellen, um nicht erstatten zu müssen.
Es stellt sich hier die Frage, zumal
der Patient selbst hier Kontrollinstrument ist, ob
solche teils ja
intimen Informationen zum Gegenstand der
Diskussion mit seiner
Krankenkasse gemacht werden dürfen.Es sollte
keinesfalls so sein, daß dem
Arzt in
jedem Fall über die Erbringung der Leistung hinaus noch
Begründungen abverlangt
werden. Im Bedarfsfall
können individuelle Bescheinigungen für
den Kostenträger
ausgestellt werden.Dies ist
allerdings je nach Aufwand mit
Kosten zwischen 10 und
40 Euro verbunden.
849 Die Leistung nach Nr.849 kann sowohl originär als auch
analog in Ansatz ge-
bracht werden. Sie steht für die sogenannte psychosomatische Grundversorgung
,
zum Beispiel bei chronischen Ekzemen und Schuppenflechte ( Psoriasis ).
Viele Hautkrankheiten haben nämlich nicht nur somatische (=körperliche),
sondern
auch psychische Aspekte, die
für eine suffiziente Behandlung berücksichtigt werden
müssen. Schon das "ausloten" in der Arztsprechstunde ob und wie
solche Faktoren
bestehen, kann in einem Patienten Widerstand und
Abwehr erzeugen. Oftmals ist
ein vorsichtiges Taktieren des Arztes nötig, und dies ist nicht
immer einfach. Auch
wenn ein Patient meint, daß bei ihm keine psychischen Faktoren eine
Rolle spielen,
muß dies manchmal mit untersucht und mit berücksichtigt werden - weil es
nämlich
unbewußt sein kann. Das ist ja gerade bei manchen Diagnosen
das Wesen und die
mögliche Ursache von Beschwerden. Am Beispiel der Schuppenflechte ist bekannt,
daß bis zu 40 % (!) der Betroffenen psychische
Symptome entwickeln, welche
ihnen
schwer zu schaffen machen. Viele Psoriatiker leiden auch unter Depressionen.
Zur Abrechnung der psychosomatischen Differentialdiagnostik: 849 GOÄ
Analogleistungen
nach §6 Abs.2 GOÄ
Untersuchungsgebühren